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Importeur-Leitfaden

Die Batterie in Ihrem Produkt braucht einen Pass — und zwar von Ihnen.

Ein verbreiteter und teurer Irrtum: „Der Batteriepass betrifft Batteriehersteller — wir importieren E-Bikes, Maschinen oder Fahrzeuge, keine Batterien." Die Verordnung sieht das anders. Verordnung (EU) 2023/1542 gilt ausdrücklich auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder ihnen beigefügt sind. Wer ein fertiges Produkt mit einer erfassten Batterie in der EU in Verkehr bringt, bringt damit auch die Batterie in Verkehr — und ab dem 18. Februar 2027 muss diese Batterie einen konformen Pass haben.

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Kurz gesagt: gelangt die Batterie im Inneren Ihres Produkts in die EU, ist der Wirtschaftsakteur, der sie in Verkehr bringt, Sie — der Importeur des fertigen Produkts. Die Verantwortung für einen vorhandenen, richtigen und aktuellen Batteriepass liegt bei Ihnen, nicht bei der Fabrik in Asien.

Was die Verordnung tatsächlich sagt

Artikel 1 der Batterieverordnung stellt den Anwendungsbereich klar: Sie gilt für alle Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden — einschließlich solcher, die in Produkte eingebaut oder ihnen beigefügt sind. Die Passpflicht nach Artikel 77 greift ab dem 18. Februar 2027 für alle EV-Batterien, alle LMT-Batterien (E-Bikes, E-Scooter, E-Mopeds — ohne Kapazitätsschwelle) und alle Industriebatterien über 2 kWh.

Die Verantwortung folgt der Batterie, nicht der Verpackung. Wer das fertige Produkt einführt und in Verkehr bringt, ist der verantwortliche Wirtschaftsakteur.

Die Schwellenwerte, die häufig falsch verstanden werden

Der entscheidende Test ist funktional, nicht gewichtsbezogen — und das ist kontraintuitiv:

Deshalb ist ein 300-Wh-Akku im E-Bike passpflichtig, ein 300-Wh-Akku in einem Gerät ohne Räder aber nicht. Prüfen Sie die Einstufung, bevor Sie ein Projekt aufsetzen — oder es abschreiben.

„Unser Hersteller kümmert sich darum"

Ihr Hersteller hält die meisten Daten — die rechtliche Verantwortung dafür, dass der Pass existiert, richtig ist und aktuell bleibt, liegt jedoch beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt. Bei importierten Fertigprodukten sind das Sie. Die Arbeit können Sie vertraglich delegieren, die Verantwortung nicht.

Praktisch bedeutet das: Vereinbaren Sie die Datenlieferung schriftlich und feldgenau, nicht als „Batteriepass-Daten". Fordern Sie CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile und Angaben zu den Sorgfaltspflichten ausdrücklich an — das sind die Felder, die Ihr Lieferant liefern muss und die Sie nicht selbst erzeugen können. Und lassen Sie sich zusichern, dass Sie über Wechsel der Zellquelle informiert werden: ein solcher Wechsel macht CO₂- und Rezyklatangaben für danach gebaute Batterien ungültig.

Was zu tun ist — in dieser Reihenfolge

Häufige Fragen

Wir importieren E-Bikes, keine Batterien. Gilt die Passpflicht für uns?
Ja. Die Verordnung gilt ausdrücklich für Batterien, die in Produkte eingebaut sind, und jede LMT-Batterie — die Bauart in E-Bikes und E-Scootern — braucht ab dem 18. Februar 2027 einen Pass. Als Importeur des fertigen Produkts bringen Sie die Batterie in Verkehr und sind der verantwortliche Wirtschaftsakteur.
Gilt eine Untergrenze, unterhalb derer wir befreit sind?
Für LMT-Batterien nicht. Die 2-kWh-Schwelle betrifft ausschließlich Industriebatterien. Akkus in E-Bikes, E-Scootern und E-Mopeds sind unabhängig von ihrer Kapazität erfasst.
Unser Lieferant sagt zu, den Pass zu liefern. Reicht das?
Es hilft, genügt aber nicht allein. Die rechtliche Verantwortung dafür, dass ein Pass vorhanden, richtig und verfügbar ist, bleibt bei dem, der die Batterie in Verkehr bringt. Vereinbaren Sie die Zusage schriftlich, feldgenau und mit Format — und prüfen Sie den Inhalt.
Was passiert mit Ware, die am 18. Februar 2027 bereits im Lager liegt?
Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen an. Bestände, die vorher rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, werden anders behandelt als Ware, die danach in Verkehr gebracht wird. Wo genau die Grenze für eine konkrete Lieferung verläuft, ist eine Frage für Ihre Zoll- und Rechtsberatung, keine allgemeine Regel.

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