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Batterieverordnung

Der EU-Batteriepass: Pflicht ab 18. Februar 2027

Der Batteriepass ist der erste digitale Produktpass mit festem, verbindlichem Stichtag: Ab dem 18. Februar 2027 dürfen bestimmte Batterien nur noch mit konformem Pass in der EU in Verkehr gebracht werden. Rechtsgrundlage ist Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Betroffen sind nicht nur Batteriehersteller — die Verordnung erfasst ausdrücklich auch Batterien, die in Produkte eingebaut sind. Wer E-Bikes, Maschinen oder Fahrzeuge importiert, ist damit selbst in der Pflicht.

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Kurz gesagt: Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede Traktionsbatterie (EV), jede LMT-Batterie (E-Bikes, E-Scooter — ohne Kapazitätsschwelle) und jede Industriebatterie über 2 kWh einen per QR-Code abrufbaren Batteriepass — auch wenn die Batterie in einem importierten Endprodukt steckt.

Geltungsbereich: Welche Batterien einen Pass brauchen

Die Passpflicht nach Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 erfasst ab dem 18. Februar 2027:

Nicht erfasst sind gewöhnliche Gerätebatterien in Laptops, Smartphones oder Elektrowerkzeugen — für sie gelten Kennzeichnungs- und Sammelpflichten, aber keine Passpflicht.

Entscheidend für viele Unternehmen: Die Verordnung gilt nach Artikel 1 auch für in Produkte eingebaute Batterien. Wer ein fertiges Produkt mit einer erfassten Batterie in die EU importiert, bringt damit die Batterie in Verkehr — verantwortlicher Wirtschaftsakteur ist der Importeur des Endprodukts, nicht die Fabrik in Übersee.

Rund 110+ Datenpunkte — was der Pass enthalten muss

Der Batteriepass ist ein strukturierter Datensatz mit über hundert Datenpunkten, gegliedert in mehrere Bereiche:

Als praxisnaher Leitfaden für die Umsetzung hat sich die DIN DKE SPEC 99100 etabliert — sie übersetzt die Anforderungen der Verordnung in ein konkretes Datenmodell. Der Zugang zum Pass erfolgt über einen QR-Code am Produkt bzw. an der Batterie; die Daten müssen korrekt, vollständig und aktuell gehalten werden.

Wer verantwortlich ist

Die Pflicht trifft den Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt. Drei typische Konstellationen:

Die Datenerhebung lässt sich (schriftlich) an Lieferanten delegieren, die rechtliche Verantwortung nicht. Ohne konformen Pass darf die Batterie — und damit das Produkt, in dem sie steckt — ab dem 18. Februar 2027 nicht in Verkehr gebracht werden; der Zoll kann Sendungen zurückhalten.

Was jetzt zu tun ist

Der Stichtag wirkt weit weg, ist es aber nicht: Ware für die Saison 2027 verlässt die Fabriken bereits Ende 2026. Ein realistischer Fahrplan:

PassPer nimmt Ihnen die Fleißarbeit ab: Die KI extrahiert die Datenpunkte aus vorhandenen Dokumenten, ein Mensch prüft, und der fertige Batteriepass kommt mit GS1-Digital-Link-QR, qualifiziertem eIDAS-Siegel und EU-souveränem Hosting — 21 Tage kostenlos im Pilot testbar.

Häufige Fragen

Ab wann ist der Batteriepass Pflicht?
Ab dem 18. Februar 2027. Ab diesem Stichtag dürfen Traktionsbatterien (EV), LMT-Batterien und Industriebatterien über 2 kWh nur noch mit konformem Batteriepass in der EU in Verkehr gebracht werden — Rechtsgrundlage ist Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542.
Gilt der Batteriepass auch für E-Bike-Akkus?
Ja, ausnahmslos. LMT-Batterien — also Batterien für E-Bikes, E-Scooter und E-Mopeds — brauchen einen Pass ohne jede Kapazitätsschwelle. Auch kleine Akkus sind erfasst.
Wir importieren Maschinen, keine Batterien. Betrifft uns das trotzdem?
Ja, wenn eine erfasste Batterie eingebaut ist. Die Verordnung gilt ausdrücklich für in Produkte eingebaute Batterien; wer das Endprodukt in der EU in Verkehr bringt, ist der verantwortliche Wirtschaftsakteur. Bei Industriebatterien liegt die Schwelle bei 2 kWh.
Sind Laptop- und Werkzeugakkus auch betroffen?
Nein. Gewöhnliche Gerätebatterien in Laptops, Smartphones und Elektrowerkzeugen unterliegen Kennzeichnungs- und Sammelpflichten, aber nicht der Batteriepasspflicht.
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