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Stichtag

Batteriepass: ab wann gilt die Pflicht?

Auf diese Frage gibt es eine ungewöhnlich klare Antwort: ab dem 18. Februar 2027. Anders als beim digitalen Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung, der sich Produktgruppe für Produktgruppe entfaltet, nennt die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in Artikel 77 ein festes Datum. Ab diesem Tag dürfen erfasste Batterien nur noch mit konformem Pass in der EU in Verkehr gebracht werden. Entscheidend ist deshalb nicht das Ob, sondern die Frage, welche Ihrer Produkte darunterfallen.

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Kurz gesagt: Ab dem 18. Februar 2027 gilt die Batteriepasspflicht — für alle Traktionsbatterien (EV), alle LMT-Batterien (E-Bikes, E-Scooter, E-Mopeds, ohne Kapazitätsschwelle) und alle Industriebatterien über 2 kWh, auch wenn sie in einem importierten Endprodukt verbaut sind.

Das Datum: 18. Februar 2027

Rechtsgrundlage ist Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Der Stichtag ist kein Zielwert und keine Übergangsempfehlung, sondern eine Marktzugangsbedingung: Ohne konformen, per QR-Code abrufbaren Batteriepass darf eine erfasste Batterie ab diesem Tag nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden.

Damit setzt der Batteriepass die erste harte Frist im gesamten DPP-Umfeld. Der digitale Produktpass nach der ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781) kennt kein solches einheitliches Datum — dort entstehen die Pflichten erst nacheinander über delegierte Rechtsakte je Produktgruppe. Wer beides im Blick behalten muss, plant sinnvollerweise entlang des Batterietermins, weil er zuerst greift.

Wer ab dem 18. Februar 2027 betroffen ist

Die Passpflicht erfasst ab dem Stichtag drei Kategorien:

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, für E-Bike-Akkus gebe es eine Untergrenze analog zu den 2 kWh bei Industriebatterien. Die gibt es nicht. LMT-Batterien sind vollständig erfasst.

Was nicht darunterfällt

Gewöhnliche Gerätebatterien — die Akkus in Laptops, Smartphones, Elektrowerkzeugen und ähnlichen tragbaren Geräten — brauchen keinen Batteriepass. Für sie gelten Kennzeichnungs-, Sammel- und Rücknahmepflichten der Batterieverordnung, aber die Passpflicht nach Artikel 77 greift für diese Kategorie nicht.

Umgekehrt gilt eine Regel, die viele Unternehmen unterschätzt: Die Verordnung gilt nach Artikel 1 ausdrücklich auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder ihnen beigefügt sind. Wer ein fertiges Produkt mit erfasster Batterie in die EU einführt, bringt damit die Batterie in Verkehr. Verantwortlicher Wirtschaftsakteur ist dann der EU-Importeur des Endprodukts — nicht die Fabrik im Herstellungsland. Betroffen sind also auch Unternehmen, die sich selbst nie als Batterieimporteur beschrieben hätten: E-Bike-Marken, Maschinen- und Fahrzeugimporteure, Handelsmarken und Private-Label-Anbieter.

Rückwärts gerechnet: der Fahrplan bis Februar 2027

Der Stichtag wirkt weit entfernt, ist es aber nicht. Ware für die Saison 2027 verlässt die Werke typischerweise bereits im Herbst 2026, und Lieferantendaten aus Übersee brauchen erfahrungsgemäß mehrere Runden. Ein realistischer Rückwärtsplan sieht so aus:

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Häufige Fragen

Ab wann gilt die Batteriepasspflicht genau?
Ab dem 18. Februar 2027. Das Datum ergibt sich aus Artikel 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Ab diesem Tag dürfen erfasste Batterien nur noch mit konformem, per QR-Code abrufbarem Pass in der EU in Verkehr gebracht werden.
Gibt es eine Übergangsfrist oder Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Die Verordnung knüpft die Passpflicht an die Batteriekategorie, nicht an die Unternehmensgröße. Eine allgemeine Übergangsfrist nach dem 18. Februar 2027 ist nicht vorgesehen. Ausgenommen sind bestimmte Kategorien — insbesondere gewöhnliche Gerätebatterien —, nicht bestimmte Unternehmenstypen.
Braucht ein kleiner E-Bike-Akku wirklich einen Pass?
Ja. Für LMT-Batterien — E-Bikes, E-Scooter, E-Mopeds — gilt keine Kapazitätsschwelle. Die 2-kWh-Grenze betrifft ausschließlich Industriebatterien. Jeder E-Bike-Akku, der ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht wird, braucht einen Pass.
Was passiert, wenn zum Stichtag kein Pass vorliegt?
Dann darf die Batterie — und damit das Produkt, in dem sie verbaut ist — nicht in Verkehr gebracht werden. Der Zoll kann Sendungen zurückhalten, Marktüberwachungsbehörden können Rücknahmen anordnen, und die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der kommerzielle Schaden durch nicht verkäufliche Saisonware wiegt meist schwerer als das Bußgeld.
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