Die Ökodesign-Verordnung ist der Rahmen, aus dem der digitale Produktpass stammt — und sie ist der Grund, warum es auf die Frage „ab wann gilt der Produktpass?“ keine einzige Antwort gibt. Die Verordnung selbst gilt bereits. Konkrete Pflichten entstehen aber erst pro Produktgruppe, über delegierte Rechtsakte, und jede Gruppe hat ihren eigenen Zeitplan. Hier steht, was die Verordnung verlangt, welche Produkte zuerst betroffen sind, und welches Datum für Sie tatsächlich zählt.
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Die Ökodesign-Verordnung — Verordnung (EU) 2024/1781, international als ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) bezeichnet, im deutschen Sprachgebrauch auch ESPR-Verordnung — ist seit Juli 2024 in Kraft. Sie löst den bisherigen Ökodesign-Rahmen ab und erweitert ihn erheblich: Es geht nicht mehr nur um den Energieverbrauch einzelner Gerätearten, sondern um Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Informationspflichten — grundsätzlich für nahezu alle physischen Produkte im EU-Binnenmarkt.
Wichtig für die Praxis: Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Es gibt keine 27 nationalen Umsetzungen mehr, die sich voneinander unterscheiden.
Der digitale Produktpass ist kein eigenes Gesetz, sondern ein Instrument der Ökodesign-Verordnung. Die ESPR legt fest, dass es ihn geben wird und wie er funktioniert — welche Daten er trägt, wer sie sehen darf, wie lange sie verfügbar bleiben müssen. Was genau ein bestimmtes Produkt enthalten muss, steht dagegen nicht in der Verordnung selbst, sondern in einem delegierten Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe.
Daraus folgt der Punkt, der in der Beratungspraxis am häufigsten missverstanden wird: Es gibt kein einheitliches Startdatum für den Produktpass. Es gibt einen Zeitplan je Produktgruppe.
Der erste ESPR-Arbeitsplan vom April 2025 benennt die Gruppen, die zuerst geregelt werden:
Ebenso aufschlussreich ist, was nicht im ersten Arbeitsplan steht. Wasch- und Reinigungsmittel, Farben und Schmierstoffe waren in den Vorstudien Kandidaten, wurden aber nicht ausgewählt. Für sie gibt es derzeit keine datierte Pflicht — spätere Arbeitspläne (2028 und danach) sind plausibel, mehr aber auch nicht. Wer Ihnen für diese Gruppen heute eine Frist nennt, erfindet sie.
Der Weg von der Verordnung zur konkreten Pflicht verläuft immer gleich: Arbeitsplan → delegierter Rechtsakt für eine Produktgruppe → Übergangsfrist → Pflicht.
| Schritt | Stand |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2024/1781 in Kraft | Juli 2024 |
| Erster Arbeitsplan | April 2025 |
| Erster delegierter Rechtsakt | voraussichtlich 2026 — Eisen und Stahl |
| Textilien | indikativ 2027 |
| Pflichten für Unternehmen | etwa 18 Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts |
Diese Staffelung ist der eigentliche Planungsfaktor: Zwischen „die Produktgruppe ist benannt“ und „die Pflicht greift“ liegen typischerweise mehrere Jahre — aber die Datenarbeit, also das Zusammentragen von Lieferantenangaben, beginnt sinnvollerweise deutlich früher.
Diese Verwechslung kostet am meisten Zeit. Die härteste Frist im gesamten Produktpass-Umfeld stammt nicht aus der ESPR, sondern aus der Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542: Nach Artikel 77 ist der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027 verpflichtend — für alle Traktionsbatterien von Elektrofahrzeugen, alle LMT-Batterien (E-Bikes, E-Scooter, E-Mopeds, ohne Kapazitätsschwelle) und Industriebatterien über 2 kWh.
Praktisch heißt das: Wer eine Batterie in Verkehr bringt — auch innerhalb eines fertigen Produkts —, hat ein festes Datum. Wer Textilien, Möbel oder Stahl herstellt, hat einen Zeitplan, aber noch keinen Stichtag. Beides erfordert Vorbereitung, nur in unterschiedlicher Dringlichkeit.
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