Der Anwendungsbereich des digitalen Produktpasses wird häufig zu weit oder zu eng dargestellt — entweder „für alle Produkte" oder „nur für Batterien". Beides trifft nicht zu. Tatsächlich gibt es heute genau eine Produktgruppe mit verbindlicher, datierter Passpflicht, eine überschaubare Liste von Gruppen in der ersten ESPR-Welle und eine große Restmenge, für die auf absehbare Zeit keine dedizierte Pflicht besteht. Diese Seite trennt die drei sauber.
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Batterien fallen nicht unter die ESPR, sondern unter die eigenständige Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Deren Artikel 77 macht den Batteriepass ab dem 18. Februar 2027 verbindlich — für:
Der Test bei Fahrzeugbatterien ist funktional, nicht größenbezogen: Es kommt darauf an, ob die Batterie ein Fahrzeug mit Rädern antreibt, nicht wie viele Wattstunden sie hat. Deshalb ist eine kleine E-Scooter-Batterie erfasst, eine größere Batterie in einem handgeführten Gerät dagegen nicht. Tragbare Gerätebatterien — Laptop, Telefon, Elektrowerkzeug — brauchen keinen Pass; für sie gelten Kennzeichnungs- und Sammelpflichten.
Zwei Konstellationen werden regelmäßig übersehen. Erstens der Handel: Wer Batterien unter eigenem Namen oder eigener Marke einführt, bringt sie selbst in Verkehr und trägt die Pflicht — auch als reiner Importeur ohne eigene Fertigung. Zweitens die Wiederaufbereitung: Wird eine Batterie neu aufgebaut, umgewidmet oder für eine zweite Lebensphase erneut bereitgestellt, gilt das als erneutes Inverkehrbringen. Für Anbieter von Zweitlebens-Speichern ist der Pass damit keine Zusatzlast, sondern genau der Nachweis, der ihr Geschäftsmodell belegt.
Das erste ESPR-Arbeitsprogramm vom April 2025 benennt die Gruppen, die zuerst bearbeitet werden. Als Endprodukte:
Als Zwischenprodukte stehen Eisen und Stahl sowie Aluminium auf der Liste; der erste delegierte Rechtsakt überhaupt wird für etwa 2026 im Bereich Eisen und Stahl erwartet. Hinzu kommen horizontale Anforderungen, etwa zu Reparierbarkeit und Rezyklierbarkeit, die quer über mehrere Gruppen wirken können — auch in Richtung Elektronik.
Für keine dieser Gruppen gilt heute bereits eine Passpflicht. Sie entsteht erst mit dem jeweiligen delegierten Rechtsakt, und Unternehmenspflichten greifen typischerweise rund 18 Monate nach dessen Inkrafttreten.
„Gilt der digitale Produktpass für Elektrogeräte?" ist eine der meistgestellten Fragen — und die ehrliche Antwort ist zweigeteilt.
Für das Gerät selbst gibt es derzeit keine dedizierte, datierte DPP-Verpflichtung. Elektro- und Elektronikgeräte stehen nicht als eigene Endproduktgruppe im ersten ESPR-Arbeitsprogramm. Horizontale Anforderungen können sie berühren, und einzelne Gerätekategorien sind bereits über Ökodesign-Durchführungsverordnungen und die EPREL-Datenbank reguliert — das ist aber nicht dasselbe wie ein Produktpass.
Für die Batterie im Gerät kann es dagegen sehr wohl gelten. Die Batterieverordnung erfasst nach Artikel 1 auch eingebaute Batterien. Enthält Ihr Gerät eine LMT-Batterie oder eine Industriebatterie über 2 kWh, brauchen Sie ab dem 18. Februar 2027 einen Batteriepass — und zwar auch dann, wenn Sie das Gerät nur importieren und die Zelle von einem Drittanbieter stammt. Wer ein fertiges Produkt in Verkehr bringt, bringt die enthaltene Batterie mit in Verkehr.
Mehrere Produktgruppen tauchen in Beratungsangeboten auf, obwohl sie im ersten Arbeitsprogramm gar nicht ausgewählt wurden. Reinigungsmittel, Farben und Schmierstoffe waren Kandidaten in den ESPR-Vorstudien, sind aber nicht in die erste Welle aufgenommen worden. Ehrliche Einordnung: eine Aufnahme in ein späteres Arbeitsprogramm ab etwa 2028 ist plausibel, ein datiertes Datum gibt es nicht. Sinnvoll ist hier Datenbereitschaft, nicht ein Projekt gegen eine erfundene Frist.
Ein eigener Fall sind Verpackungen. Sie fallen nicht unter die ESPR, sondern unter die PPWR (EU) 2025/40, die bereits seit dem 12. August 2026 gilt — mit EPR-Registrierung, Bevollmächtigtem nach Artikel 45, Konformitätserklärung je Verpackungstyp und Stoffgrenzwerten. Der Kennzeichnungsteil mit Piktogrammen und Datenträger ist dagegen noch nicht ausgelöst: er greift am 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, je nachdem was später eintritt — und diese Rechtsakte lagen bis Mitte Juli 2026 nicht vor.
Für alle übrigen Produkte gilt: kein delegierter Rechtsakt, keine Passpflicht. Das ist keine Entwarnung auf Dauer, aber es ist ein guter Grund, Investitionen nach der tatsächlichen Betroffenheit zu priorisieren statt nach Schlagzeilen.
Um die eigene Betroffenheit zu bestimmen, genügen in der Praxis drei Fragen. Erstens: Enthält mein Produkt eine EV-, LMT- oder Industriebatterie über 2 kWh, oder ist es selbst eine solche Batterie? Dann gilt der 18. Februar 2027, unabhängig von allem anderen. Zweitens: Bringe ich verpackte Ware in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr? Dann gelten die PPWR-Pflichten bereits heute. Drittens: Fällt mein Produkt in eine der genannten ESPR-Gruppen? Dann ist der maßgebliche Termin der delegierte Rechtsakt dieser Gruppe plus rund 18 Monate — und der richtige Schritt heute ist, die Datengrundlage aufzubauen, bevor die Frist feststeht.
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