Die Batterieverordnung ist die umfassendste Regelung, die es für Batterien in der EU je gab: Sie betrifft nicht nur Sammlung und Recycling, sondern den gesamten Lebensweg — von der Rohstoffgewinnung über CO₂-Fußabdruck und Rezyklatanteile bis zur zweiten Nutzung. Der Batteriepass ist nur eine Säule davon, allerdings die mit dem härtesten Datum. Hier steht, was gilt, seit wann, und welche Frist für Ihre Batterien zählt.
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Die EU-Batterieverordnung, offiziell Verordnung (EU) 2023/1542, ist am 17. August 2023 in Kraft getreten; die meisten ihrer Vorschriften gelten seit dem 18. Februar 2024. Sie hat die frühere Batterierichtlinie 2006/66/EG abgelöst, die am 18. August 2025 endgültig aufgehoben wurde. Wer in seiner Compliance-Dokumentation noch die Richtlinie zitiert, beruft sich auf Recht, das nicht mehr existiert.
Der Wechsel von einer Richtlinie zu einer Verordnung ist kein Formalie: Eine Richtlinie musste in 27 nationale Gesetze umgesetzt werden und erzeugte 27 leicht unterschiedliche Regime. Eine Verordnung gilt unmittelbar und identisch in der gesamten EU.
Vier Daten tragen den gesamten Übergang. Nur das letzte liegt noch vor uns:
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 17. August 2023 | Verordnung (EU) 2023/1542 tritt in Kraft |
| 18. Februar 2024 | Die meisten Vorschriften der Verordnung gelten |
| 18. August 2025 | Richtlinie 2006/66/EG vollständig aufgehoben — die Verordnung ist alleinige Grundlage |
| 18. Februar 2027 | Batteriepass nach Artikel 77 verpflichtend: alle Elektrofahrzeugbatterien, alle LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh |
Die Verordnung ordnet jede Batterie einer von fünf Kategorien zu, und die Pflichten unterscheiden sich danach erheblich:
| Kategorie | Was darunter fällt | Batteriepass ab 18.2.2027 | CO₂-Fußabdruck |
|---|---|---|---|
| Gerätebatterien | Zellen und Packs in Telefonen, Laptops, Werkzeugen, Haushaltsgeräten | Nein — außerhalb des Anwendungsbereichs | Nein |
| LV-Batterien (leichte Verkehrsmittel) | E-Bikes, E-Scooter, E-Mopeds | Ja — ohne Kapazitätsschwelle | Ja |
| Elektrofahrzeugbatterien | Traktionsbatterien in Straßenfahrzeugen | Ja — alle | Ja |
| Industriebatterien | Industrielle Anwendungen, einschließlich stationärer Energiespeicher | Ja — über 2 kWh | Ja (wiederaufladbar) |
| Starterbatterien (SLI) | Starten, Beleuchtung, Zündung — typischerweise die 12-V-Batterie im Fahrzeug | Nein — außerhalb des Anwendungsbereichs | Nein |
Die Einordnung entscheidet alles Weitere. Wer eine E-Bike-Batterie in Verkehr bringt, hat ein festes Datum; wer Gerätebatterien vertreibt, unterliegt Kennzeichnungs-, Sammel- und Entnehmbarkeitsregeln, aber keiner Passpflicht.
Der Batteriepass bekommt die Aufmerksamkeit, sitzt aber auf einem Stapel weiterer Pflichten:
Entscheidend und oft übersehen: Die Verordnung gilt nach Artikel 1 nicht nur für einzeln in Verkehr gebrachte Batterien, sondern ausdrücklich auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder ihnen beigefügt sind. Wer ein fertiges Produkt in die EU einführt, bringt damit auch die enthaltene Batterie in Verkehr — und trägt deren Pflichten.
Praktisch heißt das: Ein Importeur von E-Bikes, Maschinen oder Fahrzeugen ist für den Batteriepass der verbauten Batterie verantwortlich, auch wenn er selbst keine Batterien handelt. Die Daten liegen beim Hersteller; die Rechtspflicht liegt beim Inverkehrbringer. Mehr dazu unter Batteriepass als Importeur.
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